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Umgang mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen (inkl. Haustiere)

Verfasst von Christian Randegger am 21. March 2022
Lesen Sie unter "Ereignis bewältigen" zu diversen Themen im Umgang mit den Vertriebenen aus der Ukraine

Grundsätzlich

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine können in der Schweiz aufgenommen und untergebracht werden und erhalten vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S). Nachfolgend finden sich wichtige Informationen zu Ansprechstellen, Unterbringung, zu den Rechten von Schutzsuchenden sowie der Rolle der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).


Einreise:

  • Folgende Personen, die die Ukraine wegen des Kriegs verlassen und Schutz suchen, können zurzeit legal in die Schweiz einreisen, auch ohne gültiges Reisedokument oder Visum:
    • Ukrainische Staatsangehörige und Personen anderer Nationalität
    • Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen

Registrierung:

  • Personen, die aus der Ukraine fliehen und in die Schweiz kommen, können sich direkt in einem der sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion melden und für den Schutzstatus S registrieren
  • Weil sich zurzeit viele Personen dort melden, kann es zu Wartezeiten kommen
  • Auf der Website des SEM finden Sie Informationen zur Auslastung der einzelnen Zentren

Gesuchseinreichung:

  • Das SEM empfiehlt allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch (Formular per E-Mail oder per Post) einzureichen
  • Nach Gesuchs-Einreichung ist die schutzsuchende Person krankenversichert
  • Sie erhält danach vom SEM eine schriftliche Bestätigung der Einreichung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes
  • Anschliessend erhält sie vom SEM einen Termin in einem Bundesasylzentrum
  • Dort erfolgt die Prüfung und der Entscheid bezüglich des Gesuchs um vorübergehenden Schutz
  • Anschliessend werden die Schutzsuchenden einem Kanton zugewiesen
  • Wird bereits vor dem Termin im Bundesasylzentrum medizinische Versorgung benötigt, ist dem Arzt oder dem Spital zwingend die erhaltene schriftliche Bestätigung zur Einreichung des Gesuchs oder ein Pass oder eine Identitätskarte vorzulegen
  • Die Kosten für die medizinische Behandlung werden übernommen
  • Falls die schutzsuchende Person bereits vor dem Termin im Bundesasylzentrum weitere Unterstützung benötigt wie z.B. Zugang zur Schule für Kinder oder bei finanzieller Not, kann sie sich bei den kantonalen Behörden melden

Unterbringung:

  • Eine Unterbringung ist in Kollektivunterkünften oder bei Gastfamilien möglich
  • Aus der Bevölkerung sind zahlreiche Angebote für eine private Unterbringung eingegangen
  • Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) koordiniert diese und vermittelt Geflüchtete aus der Ukraine bei der Registrierung im Bundesasylzentrum in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen an private Gastgeber oder in kantonale Strukturen;
  • Falls die Geflüchteten in der Nähe von Verwandten oder Bekannten untergebracht werden möchten, wird dies nach Möglichkeit berücksichtigt
  • Zudem können alle Ukrainerinnen und Ukrainer, die bereits bei Bezugspersonen wohnen, dies auch weiterhin tun

Legaler Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige auch vor/ohne Registrierung:

  • Ukrainische Staatsangehörige können sich 90 Tage lang legal im Schengen-Raum und damit auch in der Schweiz aufhalten (auch wenn (noch) keine Registrierung für den Schutzstatus S vorgenommen wurde)
  • Legal ist auch die Durchreise durch andere Schengen-Staaten, um in die Schweiz zu gelangen, sowie die Durchreise durch die Schweiz
  • Ukrainische Staatsangehörige dürfen während der 90 Tage legal bei Angehörigen, Freunden usw. in der Schweiz wohnen
  • Personen, die sie aufnehmen, machen sich nicht strafbar
  • Während der Dauer des 90-tägigen visumsfreien Aufenthalts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung und Krankenversicherungsschutz, von (medizinischer) Nothilfe abgesehen

Schutzstatus S:

  • Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, dass Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten
  • Der Schutzstatus S gilt für:
    • a. Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen (Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren
    • b. Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten
    • c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können

Rechte mit Schutzstatus S:

  • Personen mit Schutzstatus S haben ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, können ihre Familienangehörigen nachziehen, einer Erwerbsarbeit nachgehen und haben auch Anspruch auf Sozialhilfe und medizinische Versorgung
  • Weitere Informationen zu den einzelnen Rechten finden Sie in diesem Factsheet der SFH , im Faktenblatt des SEM sowie in den Fragen und Antworten des SEM

  • Die SFH verfolgt die Entwicklung der Situation in der Ukraine aufmerksam und fordert die Staaten auf, Solidarität zu zeigen
  • Wir aktualisieren diese Seite fortlaufend
  • Bitte konsultieren Sie sie erneut bei weiteren Fragen
  • Zudem möchten wir darauf aufmerksam machen, dass die SFH keine Einzelfälle annehmen kann und nur in der Schweiz tätig ist

 Beachten

  • Weitere Fragen und Antworten rund um das Thema Ukraine finden Sie auf der Website des SEM
  • Weiter können an die Adresse ukraine@sem.admin.ch Anfragen per Mail eingereicht werden
  • Unter der Telefonnummer 058 465 99 11 (10–12 und 14–16 Uhr) ist zudem eine Telefon-Hotline aktiv
  • Die zuständige Bundesbehörde SEM hat eine Task Force eingesetzt, die alle Anfragen so rasch als möglich beantwortet
  • Aufgrund der zahlreichen Anfragen kann es zu Wartezeiten kommen

  • AsyLex hat einen Chatbot erstellt, der wichtige Informationen darüber enthält, was bei einer Flucht in der aktuellen Situation zu beachten ist, und einige der drängendsten Fragen darüber beantwortet, wo man Schutz finden kann und wie die Aufnahme in der Schweiz funktioniert
  • Angaben zur Situation in anderen europäischen Ländern hat ECRE zusammengestellt
  • Bürgerorganisation Campax

(Quelle: Schweizerisches Flüchtlingswerk SFH)

Hinweis: Mehr zum Umgang mit geflüchteten Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen (inkl. Haustiere) >> siehe in der kostenlosen BASIC-Version unter Ereignisbewältigung

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